Jul 20 2009
Grundgesetzänderung für Geiselbefreiung: Unsinn
Immer wieder geistert die Meinung von Verteidigungsminister Jung durch die Gegend, die Bundesregierung bräuchte zur Befreiung von Geiseln eine Grundgesetzänderung. Das ist schlicht und einfach falsch.
Im Weißbuch hat die Bundesregierung (Verfasser: Verteidigungsministerium) Geiselbefreiung ausdrücklich als eine Aufgabe bezeichnet, wofür die Bundeswehr befähigt sein muss. Ist das Weißbuch verfassungswidrig?
Im Parlamentsbeteiligungsgesetz ist die “Rettung von Menschen aus besonderen Gefahrenlagen” ausdrücklich als Aufgabe der Bundeswehr erwähnt, in diesem Falle sogar ohne vorherige Parlamentsbeteiligung. Ist dieses Gesetz verfassungswidrig?
Im Mandat ATALANTA ist die “Beendigung seeräuberischer Handlungen” ausdrücklich als Aufgabe der Bundeswehr erwähnt. Ist auch dieses Mandat verfassungswidrig. Es ist immerhin vom Verteidigungsministerium geschrieben worden.
Die Beispiele zeigen: der Minister ist auf dem Holzweg. Warum verirrt er sich wieder einmal? Zwei mögliche Antworten: entweder er blickt nicht durch, oder er versucht mit dieser Ausrede, das eher zögerliche Verhalten deutscher Behörden zu begründen. Was ist schlimmer, lieber Leser?
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Ich behaupte, dass es auch in dieser Frage nicht darum geht, ob man es tun , sondern wer es tun soll. Wie es bereits vor dem Einsatz zur Befreiung der Hansa Stavanger in Form der beteiligten Staatssekretäre zu behördenpolitischen Kompetenzgerangel kam, so ist es auch jetzt kaum anders.
Folgendes geht aus einer internen Bewertung der Bundespolizei hervor:
“Rechtsgrundlagen der Bundeswehr:
Die deutschen Streitkräfte handeln bei ihrer Beteiligung an der EU-geführten Operation „Atalanta“ auf Grundlage des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 und der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 1814 (2008) vom 15.05.2008, 1816 (2008) vom 2.07.2008, 1838 (2008) vom 7.10.2008, 1846 (2008) vom 2.12.2008 und späterer Resolutionen in Verbindung mit der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP des Rates der Europäischen Union vom 10.11.2008 im Rahmen eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des Artikels 24 Absatz 2 GG.
Nach Artikel 105 SRÜ bzw. inhaltsgleichem älterem Völkergewohnheitsrecht haben die Kriegsschiffe jedes Staates das Recht, auf hoher See Piratenschiffe oder von Piraten gekaperte Schiffe aufzubringen und die an Bord vorgefundenen Personen – also die mutmaßlichen Piraten – in Gewahrsam zu nehmen. Diese völkerrechtliche Befugnis wird durch die Resolution des UN-Sicherheitsrates 1816 (2008), verlängert durch die Resolution 1846 (2008), unter bestimmten Bedingungen auf die Küstengewässer von Somalia ausgedehnt und von den an Atalanta beteiligten Staaten im Rahmen der gemeinsamen, EU-geführten Operation wahrgenommen.
Das in der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP definierte europäische Mandat bezieht sich explizit auf die genannten Resolutionen des Sicherheitsrates und schließt die Ingewahrsamnahme mutmaßlicher Piraten ein (vgl. Artikel 2 Buchstabe e).
In Erfüllung des Auftrags aus der Gemeinsamen Aktion der EU darf die Bundeswehr Personen aufgreifen und festhalten, die seeräuberische Handlungen oder bewaffnete Raubüberfälle auf hoher See begangen oder im Verdacht stehen, diese Taten begangen zu haben . Die festgesetzten Personen können an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats übergeben werden, durch den die Festsetzung erfolgte . Sieht dieser Staat von der Ausübung seiner Gerichtsbarkeit ab, ist es zulässig, die Tatverdächtigen an einen aufnahmebereiten Mitgliedstaat oder Drittstaat zu übergeben oder, falls sich kein aufnahmebereiter Staat findet, sie freizulassen.
Besondere Rechtslage am Horn von Afrika
Der UN-Sicherheitsrat hat mit Resolution 1816 (2008) ein Vorgehen zur Abschreckung und Bekämpfung der Piraterie unter bestimmten Voraussetzungen auch in somalischen Hoheitsgewässern gestattet. Durch die Folgeresolutionen 1816 (2008) und 1846 (2008) wurde die Maßnahme bis Ende 2009 verlängert.”
Man kann sich jetzt also die Frage stellen, warum der Innenminister (als Herr über die Bundespolizei) nicht einfach auf den Verdigungsminister zugeht und diese Sachlage auf den Tisch legt. Alle wären sich dann einig!
Nein, dann würde das Innenministerium nämlich zugeben, dass es die Bundespolizei (auch in diesem Fall) nicht bräuchte. Und wenn es das tut, dann wäre die Existenz der “Schäuble-Polizei” noch mehr in Frage zu stellen, als es ohnehin schon getan werden sollte (Die Folgen wären sicher auch für die Bundeswehr interessant)!
Also wehrt man sich halt gemeinsam dagegen und versucht, scheinheilige Gründe für eine Unmöglichkeit des Einsatzes der Bundeswehr herbeizuführen. Und sei es angeblich die Verfassung, an der man sich ja bekannterweiser sonst nicht so unbedingt orientiert……
Das eigentliche Thema, nämlich die Rettung von Menschenleben und das Verhindern von Angriffen gegen deutsche Bürger und deren Eigentum, wird m.E. vor dem Hintergrund des Kompetenzgerangels vorsätzlich außer Acht gelassen.